Forderung aus Urheberrecht
Sachverhalt
A. Die A._____ ist die A._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber und Urhe- berinnen, der Verlage und bestimmter anderer Rechteinhaber und Rechteinhabe- rinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bilden- den Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut werden. Die B._____ ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in D._____. Sie bezweckt die Erbringung von sämtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Vermietung, Vermittlung, dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Unterhalt von Immobilien. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 erhob die A._____ (nachfolgend: Kläge- rin) gegen die B._____ (nachfolgend: Beklagte) beim Kantonsgericht von Graubünden Klage mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.09.2022. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.09.2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei. C. Der mit Verfügung vom 3. November 2022 von der Klägerin verlangte Kos- tenvorschuss von CHF 1'500.00 ging fristgerecht ein. Mit separater Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beklagten ein Exemplar der Klageschrift samt Beilagen zugestellt und es wurde ihr Frist zur Klageantwort angesetzt. Da die Be- klagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2023 eine Nachfrist angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist ein Endentscheid gestützt auf die Vorbringen in der Klageschrift und aufgrund der Akten ergehen werde. Auch die Nachfrist lief unbenutzt ab. D. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c KGV [BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zustän-
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dig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten (Art. 59 ZPO).
2.1.
Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geis-
tiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsan-
sprüche gemäss Art. 44 URG (SR 231.1) wahrzunehmen, soweit sie Werke der
Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen (act. B.2). In Ziff. 4
GT 8/VII und Ziff. 3 GT 9/VII wird die Klägerin als Vertreterin der Gemeinsamen
Tarife 8/VII und 9/VII festgelegt und ist als gemeinsame Zahlstelle der Verwer-
tungsgesellschaften bezeichnet. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, die Ver-
gütungen gemäss GT 8/VII und 9/VII geltend zu machen. Die Aktivlegitimation ist
gegeben.
2.2.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus-
schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte
Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbe-
sondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Ver-
waltungen, Institutionen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die inter-
ne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19
Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine
Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur
durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für
die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Ta-
rife aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmi-
gung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46
Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwen-
dung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen
Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu be-
zeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1
URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59
Abs. 3 URG).
Der GT 8/VII umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver-
gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter
Werke mittels Reprografie-Verfahren. Unter dem GT 8/VII schulden die tarifpflich-
tigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das
Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon
sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln (Ziff. 1
und 5 GT 8/VII). Der GT 9/VII regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nut-
E. 3.1 Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsge- sellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2021 am 14. Dezember 2021 in Rechnung gestellt. In der Folge habe sie die anerkannten Angaben den jährlichen Ver- gütungsforderungen zugrunde gelegt und basierend darauf für das Jahr 2022 am
4. Februar 2022 Rechnung gestellt (act. A.1 und B.4).
E. 3.2 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt ist die Klägerin zur Erlangung der An- gaben für die Rechnungsstellung für das Jahr 2021 zunächst vergeblich nach Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VII und GT 9/VII vorgegangen und hat anschliessend ent- sprechend Ziff. 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII eine Schätzung vorgenommen. Da die Beklagte auf die Schätzung nicht reagierte und auch das Formular "Kein Ko- pierer" respektive "Kein Netzwerk" nicht innert 30 Tagen an die Klägerin retour- nierte, gilt die Schätzung für das Jahr 2021 als anerkannt (vgl. Ziff. 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII). Die Klägerin stufte die Beklagte in die obengenannte Branche ein und schätzte die Anzahl Angestellte auf 1. Dies führt zu einer von der Beklagten geschuldeten Pauschalvergütung von CHF 25.50 zzgl. 2.5 % MwSt. gemäss Ziff. 6.4.3 GT 8/VII und von CHF 21.00 zzgl. 2.5 % MwSt. gemäss Ziff. 6.4.3 GT 9/VII. Hinzu kommt der in Ziff. 8.3 beider Tarife für die Schätzung angedrohte Zuschlag für den Verwaltungsaufwand von CHF 100.00 zzgl. 2.5 % MwSt. pro Tarif (Mindestbetrag von CHF 100.00; 10 % von CHF 25.50 resp. CHF 21.00 ist tiefer). Die Rechnungen der Klägerin vom 14. Dezember 2021 für
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zungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke
gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Ta-
rifen geregelt sind. Der GT 9/VII bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen
Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC,
Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VII). GT 8/VII und 9/VII gelten
für die Tarifperiode 2017-2021, verlängert bis 31. Dezember 2022 (GT 8/VII und
GT 9/VII, S. 1).
Um die Höhe des geschuldeten Vergütungsbetrags zu bestimmen, hat die Kläge-
rin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellter
und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Jeder neue
Nutzer, dessen Testpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin ein Erhe-
bungsformular, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtko-
piemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VII
und GT 9/VII). Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zu-
mutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche
diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlö-
ses benötigen. Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben auch nach einer
schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die An-
gaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als an-
erkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb
von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt. Die
Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die Klä-
gerin verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zu-
schlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00
(Ziff. 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Anga-
ben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr ein
Erhebungsformular ausfüllen. Die Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr
auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese
Angaben. Die Nutzer sind dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der
Angaben innert 30 Taggen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen.
Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue, korri-
gierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden
erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von
GT 8/VII und GT 9/VII). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die
Klägerin auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per 31. Dezember
massgebend ist (Ziff. 8.1 von GT 8/VII und GT 9/VII). Nutzer, die über kein Foto-
kopiergerät, Telefaxgerät, Drucker, Multifuktionsgerät oder ähnliches Gerät oder
E. 4.1 Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit dem 5. September 2022, weil die Rechnungen der Jahre 2021 und 2022 nicht innert der tariflichen Zah- lungsfrist (vgl. Ziff. 9.1 von GT 8/VII und GT 97VII) beglichen worden seien. Die Klägerin habe die Beklagte daraufhin mehrmals erfolglos gemahnt, zuletzt am
24. August 2022 (act. A.1, S. 2 und 4).
E. 4.2 Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR).
E. 4.3 In der Praxis ist es üblich, dass der Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen weitere Mahnungen mit entsprechenden kürzeren Zahlungsfristen zustellt (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar innert 30 Tagen", in: SJZ 2019, S. 152). Das Mahnschreiben der Klägerin vom
24. August 2022 enthält den Vermerk, der Ausstand sei "bis spätestens 3. Sep- tember 2022" mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen (act. B.6). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezah- lung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist in Verzug (Vetter/Buff, a.a.O., S. 151 m.w.H.). Der Zahlungsvermerk in der Mahnung vom 24. August 2022 geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 9.1 von GT 8/VII und GT 9/VII als Individual- abrede vor (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 153). Die Beklagte fiel folglich mit Ablauf
E. 5 / 8 über kein Netzwerk verfügen, müssen gemäss Ziff. 8.5 von GT 8/VII und GT 9/VII das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" respektive "Erklärung kein Netzwerk" ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unter- schrift und unter Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einreden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 gel- tend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als aner- kannt, wie auch, dass ein Kopiergerät respektive ein Netzwerk im Sinne der Tarife vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" oder "Kein Netzwerk" kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VII und GT 9/VII). 2.3. Die Beklagte fällt als Immobilienunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberater, Immobilien- verwaltungen, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso", welcher gemäss Ziff. 2.1 GT 8/VII respektive Ziff. 1.2 GT 9/VII durch diese Tarife abge- deckt wird. Als Nutzerin der in GT 8/VII und GT 9/VII geregelten Werke ist die Be- klagte passivlegitimiert.
E. 6 / 8 das Jahr 2021 belaufen sich auf insgesamt CHF 252.70 und stützen sich auf die anerkannte Schätzung. In Anwendung von Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII stellte die Klägerin für das Jahr 2022 auf die Schätzung des Jahres 2021 ab und stellte am 4. Februar 2022 einen Betrag von insgesamt CHF 47.70 in Rechnung. Dagegen erhob die Beklagte während der nach Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII laufenden Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Mitteilung von allfälligen Änderungen keinen Einwand. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2021 einen Betrag von CHF 252.70 (Pauschalvergütung zuzüglich Verwaltungsaufwand) und für das Jahr 2022 einen Betrag von CHF 47.70 (Pauschalvergütung) zu bezahlen. Der von der Beklagten geschuldete Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf CHF 300.40.
E. 6.1 Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 6.2 In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale In- stanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 VGZ [BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf das Minimum von CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Umfang von CHF 1'000.00 hat die Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 6.3 Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Hono- rarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Für die of- fensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Die Beklagte liess sich nicht zur Klage vernehmen. Angesichts der ausgewiesenen Arbeiten scheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpau- schale (3 %) eine Parteientschädigung von total CHF 741.60 ergibt. Die Beklagte hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwert- steuer entfällt, weil die Klägerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
E. 7 / 8 des 3. Septembers 2022 in Verzug. Im Übrigen wurde mit der Klage Zins von 5 % erst ab dem 5. September 2022 verlangt (act. A.1, S. 2). 5. Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2022 zu bezahlen.
E. 8 / 8
Dispositiv
- Die B._____ wird verpflichtet, der A._____, CHF 300.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. September 2022 zu bezahlen.
- Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden der B._____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der A._____, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Über- schuss von CHF 500.00 wird der A._____, zurückerstattet. Die B._____ hat der A._____, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu erset- zen.
- Die B._____ hat der A._____, eine Parteientschädigung von CHF 741.60 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 30. März 2023 Referenz ZK2 22 47 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Arpagaus, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Beranek Zanon HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug gegen B._____ Beklagte Gegenstand Forderung aus Urheberrecht Mitteilung
31. März 2023
2 / 8 Sachverhalt A. Die A._____ ist die A._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber und Urhe- berinnen, der Verlage und bestimmter anderer Rechteinhaber und Rechteinhabe- rinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bilden- den Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut werden. Die B._____ ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in D._____. Sie bezweckt die Erbringung von sämtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Vermietung, Vermittlung, dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Unterhalt von Immobilien. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 erhob die A._____ (nachfolgend: Kläge- rin) gegen die B._____ (nachfolgend: Beklagte) beim Kantonsgericht von Graubünden Klage mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.09.2022. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.09.2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei. C. Der mit Verfügung vom 3. November 2022 von der Klägerin verlangte Kos- tenvorschuss von CHF 1'500.00 ging fristgerecht ein. Mit separater Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beklagten ein Exemplar der Klageschrift samt Beilagen zugestellt und es wurde ihr Frist zur Klageantwort angesetzt. Da die Be- klagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2023 eine Nachfrist angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist ein Endentscheid gestützt auf die Vorbringen in der Klageschrift und aufgrund der Akten ergehen werde. Auch die Nachfrist lief unbenutzt ab. D. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c KGV [BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zustän-
3 / 8 dig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO). 2.1. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsan- sprüche gemäss Art. 44 URG (SR 231.1) wahrzunehmen, soweit sie Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen (act. B.2). In Ziff. 4 GT 8/VII und Ziff. 3 GT 9/VII wird die Klägerin als Vertreterin der Gemeinsamen Tarife 8/VII und 9/VII festgelegt und ist als gemeinsame Zahlstelle der Verwer- tungsgesellschaften bezeichnet. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, die Ver- gütungen gemäss GT 8/VII und 9/VII geltend zu machen. Die Aktivlegitimation ist gegeben. 2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbe- sondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Ver- waltungen, Institutionen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die inter- ne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Ta- rife aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmi- gung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwen- dung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu be- zeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Der GT 8/VII umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprografie-Verfahren. Unter dem GT 8/VII schulden die tarifpflich- tigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln (Ziff. 1 und 5 GT 8/VII). Der GT 9/VII regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nut-
4 / 8 zungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Ta- rifen geregelt sind. Der GT 9/VII bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VII). GT 8/VII und 9/VII gelten für die Tarifperiode 2017-2021, verlängert bis 31. Dezember 2022 (GT 8/VII und GT 9/VII, S. 1). Um die Höhe des geschuldeten Vergütungsbetrags zu bestimmen, hat die Kläge- rin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellter und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Jeder neue Nutzer, dessen Testpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin ein Erhe- bungsformular, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtko- piemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VII und GT 9/VII). Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zu- mutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlö- ses benötigen. Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die An- gaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als an- erkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die Klä- gerin verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zu- schlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00 (Ziff. 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Anga- ben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr ein Erhebungsformular ausfüllen. Die Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Taggen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue, korri- gierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per 31. Dezember massgebend ist (Ziff. 8.1 von GT 8/VII und GT 9/VII). Nutzer, die über kein Foto- kopiergerät, Telefaxgerät, Drucker, Multifuktionsgerät oder ähnliches Gerät oder
5 / 8 über kein Netzwerk verfügen, müssen gemäss Ziff. 8.5 von GT 8/VII und GT 9/VII das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" respektive "Erklärung kein Netzwerk" ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unter- schrift und unter Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einreden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 gel- tend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als aner- kannt, wie auch, dass ein Kopiergerät respektive ein Netzwerk im Sinne der Tarife vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" oder "Kein Netzwerk" kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VII und GT 9/VII). 2.3. Die Beklagte fällt als Immobilienunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberater, Immobilien- verwaltungen, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso", welcher gemäss Ziff. 2.1 GT 8/VII respektive Ziff. 1.2 GT 9/VII durch diese Tarife abge- deckt wird. Als Nutzerin der in GT 8/VII und GT 9/VII geregelten Werke ist die Be- klagte passivlegitimiert. 3.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsge- sellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2021 am 14. Dezember 2021 in Rechnung gestellt. In der Folge habe sie die anerkannten Angaben den jährlichen Ver- gütungsforderungen zugrunde gelegt und basierend darauf für das Jahr 2022 am
4. Februar 2022 Rechnung gestellt (act. A.1 und B.4). 3.2. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt ist die Klägerin zur Erlangung der An- gaben für die Rechnungsstellung für das Jahr 2021 zunächst vergeblich nach Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VII und GT 9/VII vorgegangen und hat anschliessend ent- sprechend Ziff. 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII eine Schätzung vorgenommen. Da die Beklagte auf die Schätzung nicht reagierte und auch das Formular "Kein Ko- pierer" respektive "Kein Netzwerk" nicht innert 30 Tagen an die Klägerin retour- nierte, gilt die Schätzung für das Jahr 2021 als anerkannt (vgl. Ziff. 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII). Die Klägerin stufte die Beklagte in die obengenannte Branche ein und schätzte die Anzahl Angestellte auf 1. Dies führt zu einer von der Beklagten geschuldeten Pauschalvergütung von CHF 25.50 zzgl. 2.5 % MwSt. gemäss Ziff. 6.4.3 GT 8/VII und von CHF 21.00 zzgl. 2.5 % MwSt. gemäss Ziff. 6.4.3 GT 9/VII. Hinzu kommt der in Ziff. 8.3 beider Tarife für die Schätzung angedrohte Zuschlag für den Verwaltungsaufwand von CHF 100.00 zzgl. 2.5 % MwSt. pro Tarif (Mindestbetrag von CHF 100.00; 10 % von CHF 25.50 resp. CHF 21.00 ist tiefer). Die Rechnungen der Klägerin vom 14. Dezember 2021 für
6 / 8 das Jahr 2021 belaufen sich auf insgesamt CHF 252.70 und stützen sich auf die anerkannte Schätzung. In Anwendung von Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII stellte die Klägerin für das Jahr 2022 auf die Schätzung des Jahres 2021 ab und stellte am 4. Februar 2022 einen Betrag von insgesamt CHF 47.70 in Rechnung. Dagegen erhob die Beklagte während der nach Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII laufenden Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Mitteilung von allfälligen Änderungen keinen Einwand. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2021 einen Betrag von CHF 252.70 (Pauschalvergütung zuzüglich Verwaltungsaufwand) und für das Jahr 2022 einen Betrag von CHF 47.70 (Pauschalvergütung) zu bezahlen. Der von der Beklagten geschuldete Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf CHF 300.40. 4.1. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit dem 5. September 2022, weil die Rechnungen der Jahre 2021 und 2022 nicht innert der tariflichen Zah- lungsfrist (vgl. Ziff. 9.1 von GT 8/VII und GT 97VII) beglichen worden seien. Die Klägerin habe die Beklagte daraufhin mehrmals erfolglos gemahnt, zuletzt am
24. August 2022 (act. A.1, S. 2 und 4). 4.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR). 4.3. In der Praxis ist es üblich, dass der Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen weitere Mahnungen mit entsprechenden kürzeren Zahlungsfristen zustellt (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar innert 30 Tagen", in: SJZ 2019, S. 152). Das Mahnschreiben der Klägerin vom
24. August 2022 enthält den Vermerk, der Ausstand sei "bis spätestens 3. Sep- tember 2022" mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen (act. B.6). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezah- lung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist in Verzug (Vetter/Buff, a.a.O., S. 151 m.w.H.). Der Zahlungsvermerk in der Mahnung vom 24. August 2022 geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 9.1 von GT 8/VII und GT 9/VII als Individual- abrede vor (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 153). Die Beklagte fiel folglich mit Ablauf
7 / 8 des 3. Septembers 2022 in Verzug. Im Übrigen wurde mit der Klage Zins von 5 % erst ab dem 5. September 2022 verlangt (act. A.1, S. 2). 5. Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2022 zu bezahlen. 6.1. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale In- stanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 VGZ [BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf das Minimum von CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Umfang von CHF 1'000.00 hat die Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.3. Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Hono- rarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Für die of- fensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Die Beklagte liess sich nicht zur Klage vernehmen. Angesichts der ausgewiesenen Arbeiten scheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpau- schale (3 %) eine Parteientschädigung von total CHF 741.60 ergibt. Die Beklagte hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwert- steuer entfällt, weil die Klägerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Die B._____ wird verpflichtet, der A._____, CHF 300.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. September 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden der B._____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der A._____, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Über- schuss von CHF 500.00 wird der A._____, zurückerstattet. Die B._____ hat der A._____, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu erset- zen. 3. Die B._____ hat der A._____, eine Parteientschädigung von CHF 741.60 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: